Auch das Trentino ist Gelbe Zone, daher dürfen Sie sich ohne Einschränkungen hinsichtlich der Uhrzeiten oder Gründe sowohl innerhalb des Trentino als auch zu anderen Orten in Italien in weißen und gelben Zonen bewegen.
Jeder in Italien Einreisende, unabhängig vom Herkunftsland, muss ein digitales Lokalisierungsformular (EU Digital Passenger Locator Form) ausfüllen. Je nach Herkunftsland muss allerdings ein unterschiedliches Formular vorgelegt werden. Für genauere Informationen konsultieren Sie bitte den FAQ-Bereich am Ende der Seite, der alle Details enthält.
Ab dem 6. Dezember 2021 und bis zum 31. März 2022 ist die Pflicht zum Besitz des 2G digitale COVID-Zertifikat der EU (oder Super Green Pass) vorgesehen, um diverse Aktivitäten wahrzunehmen.
GREEN PASS (EU digital Covid certificate)
Das grüne COVID-19-Zertifikat, besser bekannt als „Green Pass“ (EU digital COVID certificate), ist notwendig, um freien Zugang zu Orten, Aktivitäten und Dienstleistungen zu erhalten (im Bereich FAQ finden Sie alle Details).
Ab dem 6. Dezember bescheinigt das 2G digitale COVID-Zertifikat der EU eine der folgenden Bedingungen:
• vollständig gegen COVID-19 geimpft
• in den letzten sechs Monaten von COVID-19 genesen
Das 3G digitale COVID-Zertifikat der EU (der italienische "Basis Green Pass") bescheinigt eine der folgenden Bedingungen:
• vollständig gegen COVID-19 geimpft
• in den letzten sechs Monaten von COVID-19 genesen
• ein negatives Ergebnis bei einem Antigen-Schnelltest in den letzten 48 Stunden bzw. bei einem PCR- oder Molekulartest in den letzten 72 Stunden.
MUNDSCHUTZ
Masken müssen immer bei sich getragen werden. Die Maskenpflicht besteht auch im Freien und auch in der weißen Zone (die Pflicht zum Tragen der Maske entfällt, wenn aufgrund der Merkmale der Orte oder der tatsächlichen Umstände der Mindestabstand zwischen nicht zusammen lebenden Personen dauerhaft gewährleistet ist).
In folgenden Fällen müssen FFP2-Masken getragen werden:
• bei Aufführungen/Veranstaltungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und im Freien oder in geschlossenen Räumen in Theatern, Konzertsälen, Kinos, Live-Musik- und Vergnügungsstätten (und anderen ähnlichen Einrichtungen) stattfinden, sowie bei Sportveranstaltungen und Wettkämpfen, die drinnen oder draußen stattfinden
• in allen Verkehrsmitteln (einschließlich gescholossen Seilbahnen)
AUFSTIEGSANLAGEN
Um die Aufstiegsanlagen nutzen zu können, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
• Tragen von FFP2-Masken in allen geschlossenen Liften (Seilbahnen, Gondelbahnen, Sessellifte mit Haube)
• Besitz des 3G digitale COVID-Zertifikat der EU für ‚geschlossene‘ Anlagen (Seilbahnen, Kabinenbahnen und Sessellifte, wenn diese mit geschlossenen Windschutzhauben betrieben werden)
• Einhaltung der zwischenmenschlichen Distanzierung von mindestens 1 Meter auf den Zugangs- und Ausgangswegen
KULTUR UND FREIZEIT
Ab dem 6. Dezember wird das 2G digitale COVID-Zertifikat der EU für den Zutritt zu Kinos, Theatern, Konzertsälen, Livemusik-Clubs und anderen Kulturorten mit sicherer Nutzung benötigt. Ab dem 10. Januar ist das 2G digitale COVID-Zertifikat der EU auch für den Zutritt zu Museen und Ausstellungen erforderlich.
Ab dem 10. Januar 2022 ist ebenfalls für den Zutritt zu Fitnessstudios, Schwimmbädern und Sportvereinen, Wellness- und Thermal-Zentren, Freizeitparks und Themenparks, Spielhallen, Bingohallen und Kasinos das 2G digitale COVID-Zertifikat der EU vorzuzeigen und eine FFP2-Maske zu tragen.
Vom 25. Dezember bis zum 31. März 2022 sind Veranstaltungen, Feiern und Konzerte mit möglichen Menschenansammlungen im Freien verboten.
Vom 25. Dezember bis zum 31. März 2022 bleiben Diskotheken, Tanzlokale und ähnliche Einrichtungen geschlossen.
ESSEN UND TRINKEN
Alle Gaststätten sind ohne Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der am selben Tisch sitzenden Gäste geöffnet, sowohl im Außen- als auch im Innenbereich. Ab dem 6. Dezember und bis zum Ende des coronabedingten Ausnahmezustands ist für den Verzehr von Speisen und Getränken in der Innengastronomie von Restaurants, Bars usw. das 2G digitale COVID-Zertifikat der EU vorzuzeigen.
Die Anordnung der Tische muss einen Mindestabstand von einem Meter gewährleisten, die Speisekarte muss online einsehbar sein, und die Masken müssen auch in Innenräumen so lange wie möglich getragen werden.
In Restaurants ohne Sitzplätze muss der Einlass begrenzt werden.
ÜBERNACHTEN
Für den Aufenthalt in einem Beherbergungsbetrieb (Hotels und Garni-Hotels, Agritourismen, Privatwohnungen, Jugendherbergen, Campingplätze sowie Berg- und Ausflugshütten), ab dem 6. Dezember, ist der 3G digitale COVID-Zertifikat der EU benötigt. Von den Gästen des Betriebs wird dann ebenso der 3G digitale COVID-Zertifikat der EU verlangt, um die darin angebotenen Bewirtungsdienste zu nutzen, wenn der Raum ausschließlich für die Gäste dieses Betriebs vorbehalten ist. Wenn das Restaurant der Unterkunft auch externe Kunden empfängt, ist das 2G digitale COVID-Zertifikat der EU erforderlich.