Ein Spaziergang im Wald ist auch eine gute Gelegenheit, um Pilze zu sammeln, mit denen man dann ein schmackhaftes und duftendes Abendessen zubereiten kann.
Es gilt allerdings ein paar Regeln zu befolgen, damit unangenehme, oder sogar gefährliche Situationen vermieden werden können:
Pilzsammelgenehmigung
Die Genehmigung ist personengebunden und gestattet das Sammeln in einem der drei Bereiche, in die das Gebiet unterteilt ist: Das Valle di Primiero (die Gemeinden Fiera, Transacqua, Siror, Tonadico, Mezzano und Imèr sowie der Staatsforst von San Martino di Castrozza), das Valle del Vanoi (Gemeinde Canal San Bovo) und Sagron Mis.
Die Genehmigung ist mit einer Gültigkeitsdauer von einem Tag, drei Tagen, einer Woche, zwei Wochen oder einem Monat erhältlich.
Die Gebühr für das Sammeln von Pilzen muss durch Überweisung mittels Postzahlschein an eine der Gemeinden entrichtet werden. Anzugeben ist der Zahlungsgrund „TASSA PER LA RACCOLTA FUNGHI“ (dt.: Gebühr für das Sammeln von Pilzen) sowie die persönlichen Daten des Interessenten und der Sammelzeitraum.
Der Einzahlungsbeleg ist ausreichend, um mit dem Pilzesammeln zu beginnen und muss bei jeder eventuellen Kontrolle vorgezeigt werden.
GENEHMIGUNGSGEBÜHREN
POSTGIROKONTONUMMERN der GEMEINDEN
ERMÄSSIGUNGEN DER PILZ-GENEHMIGUNGSGEBÜHREN
Für die Personen, von denen im Art. 16 der Verordnung zur Umsetzung des Titels IV, Abschnitt II des Landesgesetzes vom 23. Mai 2007 Nr. 11, die Rede ist, sind Ermäßigungen in der Höhe von 10 % auf die Gebühr des jeweiligen Sammel-Zeitraums vorgesehen.
Die ermäßigten Gebühren werden denjenigen angerechnet, die eine Selbstbescheinigung mit den persönlichen Angaben des Inhabers der Genehmigung sowie den Angaben des Ortes und der Aufenthaltsdauer, vorweisen. Diese Selbstbescheinigung muss der Genehmigung beigefügt werden, um sie gemeinsam bei einer eventuellen Kontrolle vorzeigen zu können.
Im Einzelnen sehen die Ermäßigungen folgendermaßen aus:
Quelle:
Verordnung der Autonomen Provinz Trient vom 26.10.2009 Nr. 23/25/Leg., zur Durchführung des Provinzgesetzes 11/2007; Beschluss der Landesregierung Nr. 3287 vom 30.12.2009